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„Unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein
Das ist zwar schön, reicht dem BGH aber als Einkommensangabe über das zwecks Kindesunterhaltsberechnung nicht aus. Insbesondere wenn es um den Mehrbedarf geht, brauche es konkrete Zahlen. Die Erklärung, „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein, genügt nicht dem Auskunftsanspruch des Kindes gegen ein unterhaItspflichtiges Elternteil. Das entschied der Bundesgerichtshof in einer im September 2020 veröffentlichen Entscheidung (Beschl. v. 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19). Der Sachverhalt: Die Eltern eines neunjährigen Mädchens sind seit mehreren Jahren geschieden. Die Schülerin lebt bei ihrer Mutter, der…