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Vor Trennung der Eheleute wird ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für einen Haushaltsgegenstand ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse regelmäßig vom wechselseitigen Recht der Eheleute auf kostenfreie Nutzung überlagert. Nach Trennung setzt ein Entschädigungsanspruch aus § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB eine vorübergehende Zahlungsaufforderung voraus.
Häufig wird bei einer Trennung um die Nutzungsentschädigung eines Hauses/Wohnung gestritten. Die Nutzung eines Pkw, bzw. eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines Pkw ist dagegen selten Gegenstand von Auseinandersetzungen. Dies hängt damit zusammen, dass viele Familien nicht nur einen Pkw haben. Zu klären ist zunächst, ob der „betroffene“ Pkw ein Haushaltsgegenstand ist, was der Fall ist, wenn es der einzige Pkw der Familie ist, der von und für die Familie gemeinsam genutzt wird.
Zugleich sind die Eigentumsverhältnisse am Pkw zu klären, denn danach bestimmt sich, ob und in welcher Höhe überhaupt ein Nutzungsentschädigungsanspruch besteht. Die Bestimmung der Eigentümerlage ist dabei oft nicht einfach, denn Alleineigentümer ist nicht schon, wer im Kaufvertrag als Käufer bezeichnet wird. Dies ist nur ein Indiz. Ebenfalls nur als Indiz gilt die Eintragung im Kfz-Brief/Zulassungsbescheinigung II sowie welcher Ehegatte die laufenden Kosten getragen hat, wer sich um Wartung und Pflege kümmerte, wer einen Führerschein hat etc. Kann jeder für bestimmte Kriterien auf sich vereinen, ist eher Miteigentum anzunehmen.
Nutzt dann ein Ehegatte nach der Trennung ein solches Fahrzeug alleine, besteht ein Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Antrag auf gerichtliche Zuweisung des Pkw geltend gemacht wird und derjenige, der das Fahrzeug nutzt, aufgefordert ist, bis zur Zuweisung vorübergehend eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen. Ohne diese Vorgehensweise ist ein Nutzungsentschädigungsanspruch nicht durchsetzbar. Während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft gibt es (natürlich) keine Entschädigung, weil das eheliche Zusammenleben insoweit derartiges „überlagert“. Nach der Trennung ist ein Nutzungsentschädigungsanspruch möglich, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich nach den Beträgen aus der Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch. Dort werden Nutzungswerte für verschiedene Pkw-Größen von ca. 20 € bis hin zu 200 € beschrieben.
Zunächst ist also zu prüfen, ob es sich um einen Haushaltsgegenstand handelt, wenn nicht, handelt es sich um den Vermögensbestandteil eines Ehegatten und ist von ihm alleine zu nutzen ohne dass es einen Nutzungsentschädigungsanspruch gibt. In diesen Fällen wird dann der Pkw bei der Auseinandersetzung mit seinem Wert beim jeweiligen Ehegatten im Zugewinn als Vermögensposition berücksichtigt. Handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand, ist anzuraten, den anderen zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufzufordern, damit klar ist, dass kein Einverständnis mit einer kostenfreien Nutzung besteht. Zugleich ist ein Antrag auf gerichtliche Zuweisung des Pkw zu stellen, sofern eine außergerichtliche Einigung scheitert.