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Ab einer gewissen beruflichen Ebene ist es üblich, einen Dienstwagen/Firmenwagen zu erhalten, was bei Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts keine Relevanz hat, solange jener ausschließlich für berufliche Zwecke verwandt wird. Ist der Arbeitnehmer aber zusätzlich zu der dienstlichen auch zu einer privaten Nutzung berechtigt, stellen die Nutzungsmöglichkeiten einen als Einkommen zu behandelnden Sachbezug dar. Unter Ziffer 4 der Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) wird erläutert, dass geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers (hierunter fällt auch der Firmenwagen) als Einkommen zu bewerten sind, wenn sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Der Unterhaltsverpflichtete erspart sich durch die Nutzung des Dienstwagens unter anderem Anschaffungskosten, Kraftfahrzeugsteuer und Aufwendungen für Reparaturen sowie Treibstoff.
Wird neben dem Firmenwagen ein eigenes Fahrzeug zur privaten Nutzung unterhalten, führt das nicht automatisch zur Begrenzung der unterhaltsrechtlichen Anrechnung, denn bereits eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit ist als geldwerter Vorteil bei der Einkommensberechnung anzusetzen. Doch wie wird konkret der Dienstwagen bei Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens berücksichtigt?
- 1-Prozent-Regelung
Bei der privaten Nutzungsmöglichkeit spricht die einfache Umsetzbarkeit für das Heranziehen des Grundsatzes der 1% Regelung gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EstG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EstG. Steuerlich bedeutet die 1% Regelung, dass 1% des Fahrzeugneupreises auf das monatliche Bruttoeinkommen hinzugerechnet wird und sich so die steuerlichen Abgaben erhöhen. Nach Abzug der Steuern wird vom übrigen Nettolohn der 1% Betrag wieder abgezogen.
Beispiel: A verdient brutto 3000 € monatlich. Wenn sein/ihr Dienstwagen neu 40.000 € kostet, sind 1 % von 40.000 € – folglich 400 € – auf den Bruttolohn hinzuzurechnen. Nun muss A bei 3400 € Bruttolohn Lohnsteuer in Höhe von 496 € zahlen. Von dem übrigen 2904 € Nettolohn werden die 400 € anschließend abgezogen, sodass an A 2504 € ausbezahlt werden.
Bei Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens entfällt dieser vorgenannte Abzug der 400 €, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen von A beträgt also 2904 €. Aus diesem Betrag wird der Unterhaltsbedarf der Kinder und des Ehegatten gerechnet. - Abweichende Regelung
Der pauschal ermittelte Nutzungsvorteil (im Beispiel 1% des Fahrzeugneupreises = 400 €) ist jedoch nicht auf jeden Einzelfall anwendbar. Beispielsweise dann nicht, wenn der Unterhaltsverpflichtete vorbringt, dass er privat ein solch hochpreisiges Fahrzeug nicht fahren würde. In Fällen dieser Art sind konkret die Einkommen– und Vermögensverhältnisse mit den Ausgaben für das Kfz zu vergleichen. Gegebenenfalls hat eine Reduzierung des berechneten Nutzungsvorteils zu erfolgen (Abschlag). Dieser sich dann ergebende Nutzungsvorteil wird dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuaddiert, um daraus den Unterhaltsbedarf zu berechnen. - Fahrten zum Arbeitsplatz
Die Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem Dienstwagen werden unterhaltsrechtlich nicht zusätzlich als geldwerter Vorteil berücksichtigt. Allerdings ist der Unterhaltspflichtige in diesen Fällen oftmals nicht mehr berechtigt, bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens pauschal 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen.