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Nachfolgend soll ein Überblick über die Grundzüge des Ehegattenunterhalts gegeben werden, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Mit der Trennung der Ehegatten entsteht für den bedürftigen Ehegatten ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Einzige Anspruchsvoraussetzung ist die Trennung der Eheleute, die Bedürftigkeit des einen Ehegatten und die Leistungsfähigkeit des anderen. Dieser Anspruch besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung. Anschließend besteht für den bedürftigen Ehegatten möglicherweise ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt müssen für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vom Gesetz vorgegebene Anspruchsgrundlagen erfüllt werden. Die Höhe des Ehegattenunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Sie werden durch das bis zur Scheidung nachhaltig erzielte tatsächliche Einkommen der Ehegatten bestimmt – soweit dies dazu vorgesehen war, den laufenden Lebensunterhalt zu decken.
Grundsätzlich wird der Ehegattenunterhalt nach der sogenannten Quotenmethode berechnet. Bei der Quotenmethode wird der Unterhalt pauschal aus den addierten Einkommen der Ehegatten berechnet. Die Quotenmethode ist bei Gesamteinkommen der Ehegatten aktuell bis zu 11000 Euro möglich. Diese Obergrenze ergibt sich aus dem Doppelten des Höchstbetrages der Düsseldorfer Tabelle. Bei einem Gesamteinkommen der Ehegatten bis zu dieser Höhe gilt die Vermutung, dass das gesamte zur Verfügung stehende Einkommen für den laufenden Lebensbedarf verbraucht wurde. Der Unterhaltspflichtige muss darlegen und beweisen, dass dem nicht so ist, wenn er diese Vermutung entkräften möchte.
Bei höheren, besonders guten Einkommensverhältnissen ist ein Ehegattenunterhalt zwar nicht gedeckelt, ab Gesamteinkommen über aktuell 11000 Euro ist der Ehegattenunterhalt jedoch nach konkretem Bedarf zu ermitteln. Dabei sind die Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards erforderlich sind. Die Bedarfspositionen sind einzeln aufzuschlüsseln. Die Vermutung, dass das gesamte Einkommen für den Lebensbedarf verbraucht wurde, gilt gerade nicht mehr. Vielmehr wird nun vermutet, dass Gesamteinkommen über dem doppelten des Höchstbetrages der Düsseldorfer Tabelle der Vermögensbildung gedient haben. Zwar ist auch bei höheren Einkommen weiterhin eine Berechnung nach der Quotenmethode möglich. Jedoch muss der Unterhaltsberechtigte nun wiederum darlegen und beweisen, dass das gesamte Einkommen für den laufenden Lebensbedarf verbraucht wurde. Eine existenziell notwendige Bedarfsposition im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung ist der Wohnbedarf. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.09.2021, Az.: XII ZB 474/20 die Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs konkretisiert: Zu ermitteln ist im Rahmen des konkreten Bedarfs der Wohnbedarf, den der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte. Hierbei wird gerade nicht der frühere, in der Ehe entstandene, Bedarf festgeschrieben. Es ist vielmehr zu ermitteln, was der Unterhaltsberechtigte benötigt, um die ehelichen Lebensverhältnisse aufrecht zu erhalten.